Provisionsrechnung erhalten, wann Sie wirklich zahlen müssen
Erst prüfen, dann zahlen
Die Rechnung kommt schnell nach dem Notartermin. Woran Sie erkennen, ob der Anspruch überhaupt entstanden ist.
Eine Provision wird für Erfolg geschuldet, nicht für Aufwand. Vier Voraussetzungen müssen vorliegen, und beweisen muss sie derjenige, der das Geld haben will.
Eine Rechnung ist noch kein Anspruch
Nach dem Notartermin kommt häufig innerhalb weniger Tage die Provisionsrechnung, und sie sieht aus, als sei die Sache entschieden. Tatsächlich entsteht der Anspruch nicht durch die Rechnung, sondern durch vier Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen.
Darlegen und beweisen muss sie derjenige, der die Provision verlangt. Wer eine Rechnung erhält, muss also nicht beweisen, dass er nichts schuldet. Er muss zunächst nur die Punkte benennen, an denen es fehlen könnte.

Die vier Voraussetzungen
Sie bauen aufeinander auf, und jede einzelne kann die Forderung zu Fall bringen.
Der Ursachenzusammenhang fällt am häufigsten
Die Tätigkeit des Maklers muss für den Abschluss ursächlich gewesen sein. Kannten Sie das Objekt bereits aus einer früheren Anzeige, über einen zweiten Makler oder aus der Nachbarschaft, kann es daran fehlen. Dasselbe gilt, wenn zwischen Besichtigung und Abschluss so viel Zeit liegt, dass der Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist.
Der Vertrag kam zu spät zustande
Ebenso häufig fehlt es am Maklervertrag selbst. Wer ein Objekt besichtigt und erst danach einen Provisionshinweis erhält, hat in aller Regel keinen Vertrag geschlossen. Entscheidend ist, was wann zugegangen ist, und das lässt sich an Mails und Exposés meist genau nachvollziehen.
Beim Wohnungskauf gelten strengere Regeln
Kauft ein Verbraucher eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, ist für den Maklervertrag Textform vorgeschrieben. Eine mündliche Abrede oder ein stillschweigendes Einverständnis genügen nicht. Fehlt die Textform, entsteht kein Anspruch, unabhängig davon, wie viel der Makler getan hat.
Zusätzlich ist die Provision in diesen Fällen zu teilen. Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, darf der Käufer höchstens die Hälfte tragen, und der Verkäufer muss seinen Teil nachweislich gezahlt haben. Umgehungen über einen höheren Kaufpreis oder eine gesonderte Vereinbarung sind unwirksam.

Das Widerrufsrecht wird unterschätzt
Wurde der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, etwa bei der Besichtigung, oder im Fernabsatz über Telefon, Mail oder ein Portal, besteht ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung.
Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, läuft die Frist erheblich länger. In solchen Fällen lässt sich eine Forderung häufig noch abwehren, obwohl der Kaufvertrag längst beurkundet ist. Prüfen Sie die Belehrung deshalb, bevor Sie zahlen.
Die Reservierungsgebühr
Häufig wird vor dem Notartermin eine Reservierung gegen Gebühr angeboten, damit das Objekt nicht anderweitig vergeben wird. Wird dabei kein eigenständiger Vorteil gewährt und ist die Gebühr nicht rückzahlbar, ist die Abrede regelmäßig unwirksam. Das Geld ist dann zurückzufordern, auch wenn der Kauf später zustande gekommen ist.
Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip
Wird Wohnraum vermietet, zahlt die Provision, wer den Makler beauftragt hat. In aller Regel ist das die Vermieterseite. Eine Abwälzung auf die Mieterseite ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn sie als Besichtigungsgebühr, Bearbeitungspauschale oder Abstand für übernommene Einbauten bezeichnet wird.
Wer als Mieter eine solche Zahlung geleistet hat, kann sie zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung längst bezogen ist und das Mietverhältnis läuft. Die Forderung verjährt in aller Regel in drei Jahren zum Jahresende.
Was Sie jetzt tun sollten
Legen Sie Exposé, Schriftwechsel, Besichtigungstermine und Kaufvertrag in zeitlicher Reihenfolge nebeneinander. Daraus ergibt sich in aller Regel innerhalb weniger Minuten, ob ein Anspruch entstanden ist und an welcher Stelle es gegebenenfalls fehlt.
Zahlen Sie nicht unter Vorbehalt, ohne dies ausdrücklich zu erklären, und schließen Sie keine Ratenvereinbarung ab, bevor der Anspruch geklärt ist. Beides kann als Anerkenntnis verstanden werden und nimmt Ihnen Einwände, die Sie sonst hätten.
Häufige Fragen
- Ich habe nichts unterschrieben, muss ich trotzdem zahlen?
- Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher nein, dort ist Textform vorgeschrieben. In anderen Fällen kann ein Vertrag auch durch Verhalten zustande kommen, etwa wenn Sie in Kenntnis eines klaren Provisionshinweises besichtigen.
- Wer zahlt beim Kauf einer Eigentumswohnung?
- Die Provision ist zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen, wenn ein Verbraucher kauft. Vereinbarungen, die diese Teilung umgehen, sind unwirksam, auch wenn sie in den Kaufvertrag aufgenommen wurden.
- Wie lange kann ich widerrufen?
- Vierzehn Tage ab Vertragsschluss, wenn Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist erheblich, häufig um ein Jahr und vierzehn Tage.
- Bekomme ich eine Reservierungsgebühr zurück?
- In vielen Gestaltungen ja. Wird kein eigenständiger Vorteil geboten und ist die Gebühr nicht rückzahlbar, ist die Abrede regelmäßig unwirksam und das Geld zurückzufordern.
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