Rechnung bleibt offen, welcher Weg sich wirklich lohnt
Erst rechnen, dann mahnen
Der kurze Weg ist selten der billigste. Welche Stufe sich bei welcher Forderung lohnt und wie Sie die Frist aufhalten.
Zwischen einem berechtigten Anspruch und dem Geld auf dem Konto liegen mehrere Stufen. Welche sich lohnt, entscheidet sich vor dem ersten Schreiben.
Zwei Fragen vor dem ersten Schreiben
Bevor Sie etwas unternehmen, beantworten Sie zwei Fragen. Erstens, lässt sich die Forderung belegen, also gibt es Vertrag, Leistungsnachweis und Rechnung. Zweitens, ist bei der Gegenseite etwas zu erwarten, also gibt es Einkommen, Konto oder Grundbesitz.
Fällt die zweite Antwort negativ aus, ändert auch ein Urteil daran nichts. Sie haben dann einen Titel und zusätzliche Kosten. Deshalb steht diese Frage am Anfang und nicht am Ende.
Der Verzug bringt mehr als nur Druck
Mit dem Verzug entsteht ein Anspruch auf Zinsen und auf Ersatz der Kosten, die zur Rechtsverfolgung nötig waren. Dazu gehören in aller Regel auch die Anwaltsgebühren für das erste Schreiben. Wer sauber in Verzug setzt, verschiebt damit einen Teil seiner Kosten auf die Gegenseite.
Gegenüber einem Verbraucher genügt bei Entgeltforderungen der Ablauf von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Gegenüber Unternehmen tritt der Verzug auch ohne diesen Hinweis ein.

Die vier Stufen im Vergleich
Der Weg zum Geld verläuft in Stufen, und jede setzt voraus, dass die vorige nicht gereicht hat.
Mahnbescheid oder gleich klagen
Das Mahnverfahren prüft die Forderung nicht. Es ist schnell und günstig und führt zum Titel, wenn die Gegenseite schweigt. Ist dagegen absehbar, dass bestritten wird, etwa weil es Streit über die Leistung selbst gibt, spart die direkte Klage Zeit, weil die Sache ohnehin dort landet.
Die Verjährung zum Jahresende
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie von den Umständen erfahren haben, und endet am 31. Dezember. Deshalb laufen zum Jahreswechsel besonders viele Ansprüche ab.
Wer das spät bemerkt, kann mit einem Mahnbescheid noch Zeit gewinnen, denn er hemmt die Verjährung mit Eingang bei Gericht. Eine bloße Mahnung tut das nicht, auch dann nicht, wenn sie per Einschreiben zugestellt wurde.

Wenn die Gegenseite widerspricht
Gegen einen Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dann geht die Sache in ein normales Gerichtsverfahren über, sobald eine Partei das beantragt, und die Forderung wird vollständig begründet und geprüft. Verlorene Zeit ist das nicht, denn die Verjährung bleibt gehemmt.
Wer selbst einen unberechtigten Mahnbescheid erhält, sollte die Zwei-Wochen-Frist ernst nehmen. Wer sie versäumt, bekommt einen Vollstreckungsbescheid und muss sich danach gegen einen Titel wehren statt gegen eine Behauptung. Das ist deutlich aufwendiger und in vielen Fällen nicht mehr möglich.
Wenn der Titel da ist
Ein Titel berechtigt zum Zugriff auf das Vermögen der Gegenseite. Der Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Sachen in Besitz und nimmt die Vermögensauskunft ab. Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lassen sich Konto und Arbeitseinkommen pfänden, wobei Freigrenzen gelten. Bei Grundbesitz kommt eine Sicherungshypothek in Betracht.
Zeigt die Vermögensauskunft, dass nichts vorhanden ist, raten wir zur Pause. Der Titel bleibt dreißig Jahre wirksam, und die Vollstreckung lässt sich jederzeit wieder aufnehmen. Gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen lohnt an dieser Stelle selten.
Pfänden mehrere Gläubiger dieselbe Forderung, entscheidet der Zeitpunkt. Wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient. Wer weiß, dass die Gegenseite in Schwierigkeiten steckt, sollte deshalb nicht zuwarten.
Häufige Fragen
- Wann ist jemand in Verzug?
- In aller Regel mit einer Mahnung nach Fälligkeit. Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Gegenüber Verbrauchern genügt bei Entgeltforderungen der Ablauf von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung, wenn darauf hingewiesen wurde.
- Lohnt sich ein Mahnbescheid?
- Häufig ja. Er kostet wenig, geht schnell und hemmt die Verjährung mit Eingang bei Gericht. Widerspricht die Gegenseite, geht die Sache in ein normales Verfahren über.
- Wie lange habe ich Zeit?
- Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und endet am 31. Dezember des dritten Jahres. Deshalb laufen zum Jahresende besonders viele Fristen ab.
- Was bringt ein Titel, wenn nichts zu holen ist?
- Er wirkt dreißig Jahre. Die Vollstreckung lässt sich später wieder aufnehmen, etwa nach einer Erbschaft oder einer neuen Beschäftigung. Weiterer Aufwand lohnt in der Zwischenzeit aber selten.
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